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Olympischer Sportclub Dinslaken-Averbruch 1988 e. V.

§ 1 Name, Sitz und Vereinsfarben

(1) Der Verein führt den Namen "Olympischer Sportclub Dinslaken-Averbruch 1988 e. V."
(2) Er hat seinen Sitz in der Stadt Dinslaken.
(3) Die Vereinsfarben sind blau-weiß-rot.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter VR 20594 eingetragen

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie durch Förderung sportlicher übungen und Leistungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Verwendung der Mittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG beschließen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Verlustgründe:
a. Auflösung des Vereins;
b. Austritt;
c. Tod;
d. Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Der Austritt ist nur wirksam, wenn er durch Einschreiben an den Vorstand erklärt wird.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das betroffene Mitglied ist zuvor anzuhören. Als Ausschlussgründe kommen ausschließlich in Betracht:
a. erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
b. Zahlungsrückstände mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag,
vorausgesetzt, das Mitglied wurde zuvor angemahnt;
c. schwerer Verstoß gegen Interessen des Vereins.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich, versehen mit einer Begründung mittels Einschreiben dem Betroffenen zuzustellen.
(4) Gegen die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung zur Entscheidung anrufen. Dabei ist die Frist des § 10 Ziffer 9 insoweit als Ausschlussfrist zu beachten. Im übrigen gilt § 10 Ziffer 9 entsprechend.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Gegen Mitglieder können vom Vorstand Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, wenn sie gegen Anordnungen des Vorstandes oder gegen die Satzung verstoßen. Vor Erlass der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der Vorstand kann folgende Maßnahmen anordnen:
a. Verweis;
b. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins; das Verbot darf eine Frist von sechs Monaten nicht überschreiten.
§ 5 Ziffer 3, Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7 Beiträge


Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie außerordentliche Beiträge und Umlagen sowie deren Höhe werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Außerordentliche Beiträge und Umlagen dürfen 75 % des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten.
Jährliche Mitgliedsbeiträge werden wie folgt erhoben:
a) Für Erwachsene
Einzelpersonenbeitrag
Mehrpersonenbeitrag (Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften mit Kindern).
b) Für Kinder und Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern nicht unter a) erfasst. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird ohne vorherige Kündigung nachfolgend automatisch der Erwachsenenbeitrag erhoben.
c) Für Erwachsene im Alter von 18 bis 21 Jahren,
sofern diese, was nachzuweisen ist, noch in einem Ausbildungsverhältnis stehen, ein Studium betreiben oder den Grundwehr- bzw. Sozialdienst ableisten, ein ermäßigter Beitrag.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendleiters sind alle Mitglieder des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Versammlung bzw. Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters vorlegt.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung;
b. der Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen − mit entsprechender Tagesordnung −, wenn dies
a. der Vorstand beschließt;
b. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie geschieht durch persönliche Einladung oder durch Aushang (Schaukasten an und in der Turnhalle) oder durch Veröffentlichung in der NRZ. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(7) über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung genannt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
(8) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(9) Gegen Beschlüsse und Vereinbarungen, die auf der Mitgliederversammlung getroffen werden, besteht die Befugnis zur Klageerhebung innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses/der Vereinbarung. Gerichtsstand ist Dinslaken.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und dem Jugendwart.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ausführen.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden auf der Grundlage einer Geschäftsordnung des Vorstandes abgehalten, die der Vorstand eigenständig entwickelt und beschließt.

§ 12 Ausschüsse

(1) Für die Bereiche Jugendsport und Breiten- und Freizeitsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
a. Jugendsport:
drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind, und der Jugendwart als Leiter des Ausschusses.
b. Breiten- und Freizeitsport:
Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte und der Jugendwart.
(2) Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung LSB NW selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§13 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, dem Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 10 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse


über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Amtsdauer und Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt bzw. gemäß § 11 Ziffern 3 und 4 der Satzung vom Vorstand kommissarisch bestimmt worden ist. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes endet auch durch Amtsniederlegung oder Tod.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Vorstand beschlossen hat oder
b. der Vorstand von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich zur Einberufung aufgefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Kreis-Sportbund mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports, verwendet werden muss.
Die geänderte bzw. neue Fassung der Satzung ist am 07.03.2010 errichtet worden.
Dinslaken, 07.03.2010


Thomas Fischer
(1. Vorsitzende)